Während einer Trennung / Scheidung gibt es viele Auseinandersetzungen über die Eigentumsverhältnisse. Geld und die ehemals gemeinsam genutzten Gegenstände sind oft die Gründe für heftigen Streit.
Besonders schwierig und emotional wird es meist dann, wenn während der Ehe gemeinsam ein Haus gekauft oder gebaut wurde, denn gesetzliche Regelungen wie mit dem Eigenheim bei einer Scheidung / Trennung verfahren wird gibt es nicht.
Wer nun glaubt beim Scheidungsverfahren würden die Eigentumsverhältnisse zum Haus oder der Wohnung geklärt der täuscht sich gewaltig!
Den Scheidungsrichter interessieren die Eigentumsverhältnisse des Hauses oder der Wohnung nicht, dies wurde ja bereits beim Kauf oder Bau der Immobilie im Grundbuch geregelt.
Steht nur ein Partner im Grundbuch hat dieser in der Regel die Weisungsbefugnis. Er kann den Partner unter Einhaltung einer Karenzzeit dazu auffordern, das Haus, oder die Wohnung zu verlassen, muss aber wenn nichts anderes in einem Ehevertrag festgehalten wurde den Partner finanziell entschädigen.
Sind hingegen beide im Grundbuch je zur Hälfte eingetragen, können auch beide einen Anspruch auf das Haus erheben.
Übernahme des Hauses, der Wohnung durch einen der Partner (Miteigentümer)
Das setzt allerdings voraus, dass dieser Partner wirtschaftlich in der Lage ist den Anderen auszuzahlen. Dies ist aber oft gerade nach einer Trennung / Scheidung durch die doppelte Haushaltsführung, der hohen Darlehensbelastung oder auf Grund von Unterhaltszahlungen nicht möglich.
Teilung des Hauses
Nur zu empfehlen, wenn die Räumlichkeiten des Hauses die Teilung in zwei separate eigenständige Wohnungen ermöglichen. Allerdings ist die Teilung in der Regel sehr aufwändig und kann meist nur unter Einbeziehung eines Gutachters sowie eines Architekten durchgeführt werden. Zusätzlich muss eine Teilungserklärung beim Notar beurkundet werden.
Außerdem sollten Sie sich fragen ob Sie die räumliche Nähe zu Ihrem “Ex-Partner” weiterhin wünschen.
Die Teilungsversteigerung des Hauses
Können Sie sich mit Ihrem Partner nicht einigen ist dies, wenn auch in der Regel die schlechteste Möglichkeit der Auflösung der ideellen Gemeinschaft am Haus.
Ein Sachverständiger legt nach der Bewertung des Hauses den Preis für das niedrigste Gebot fest.
Ähnlich wie bei einer Zwangsversteigerung kommt es nach dem Antrag beim zuständigen Amtsgericht zur Teilungsversteigerung zu einer offenen Versteigerung.
Es kann also jeder mitbieten, auch Sie und Ihr “Ex-Partner“.
Wie bei jeder anderen Versteigerung erhält am Schluss der Höchstbietende den Zuschlag für das Haus.
Das können Sie, Ihr “Ex-Partner, aber auch eine Dritte Person sein.
Der Erlös, der bei einer Versteigerung auch weit unter dem eigentlichen Marktwert liegen kann, wird dann wenn nach Ablösung eines evtl. Darlehns noch etwas bleibt in der Regel je nach eingetragenem Anteil im Grundbuch auf Sie und Ihren “Ex-Partner” aufgeteilt.
Der Haus- oder Wohnungsverkauf
Voraussetzung hierfür ist, dass sich beide für den Verkauf des Hauses der Wohnung entschieden haben.
Der Verkauf des Hauses oder der Wohnung ist übrigens bereits zum Zeitpunkt der Trennung möglich.
Durch die bereits angesprochene doppelte Haushaltsführung, die meist angespannte wirtschaftliche Lage, sowie dem hohen Konfliktpotenzial unter den einstigen Partnern, ist oft der Haus- oder Wohnungsverkauf die einzige sinnvolle Lösung der wirtschaftlichen Entflechtung.
Wurde das Haus oder die Wohnung durch ein gemeinsames Darlehen finanziert, können diese Verpflichtungen durch den Verkauf des Hauses oder der Wohnung zeitnah abgelöst oder abgebaut werden.
Dadurch wird die Loslösung aus der Partnerschaft erheblich vereinfacht.
Gerade unter den gegebenen Umständen einer Trennung / Scheidung ist es sehr ratsam einen Immobilienmakler mit dem Verkauf des Hauses oder Wohnung zu beauftragen, denn hier kann der Makler als dritte neutrale Person als Schlichter, Mediator, Vermittler und natürlich auch als Fachmann für den Immobilienverkauf unter den Parteien fungieren und so zur Vermeidung vieler Konflikte beitragen.
Ihr Immobilienmakler wird auch das Wesentliche, nämlich den Verkauf des Hauses oder der Wohnung zum bestmöglichen Preis, nicht aus den Augen verlieren.
Bedenken Sie hierbei auch, dass viele Trennungspaare trotz der besten Vorsätze auf Grund der emotionalen Bindung zum Haus oder der Wohnung (z.B. Kinder sind hier aufgewachsen) und / oder der emotionalen Bindung zum “Ex-Partner” immer wieder den Verkauf, wenn auch nicht unbedingt bewusst, sabotieren. Gerade deshalb ist eine dritte Instanz in Form eines Maklers für den reibungslosen Verkauf so wichtig.