Energieausweis: Pflichten für Immobilienverkäufer

Der Energieausweis oder auch Energiepass genannt ist spätestens seit dem 1. Mai 2015 ein wichtiges Thema für jeden Immobilienverkäufer (Bußgeld bis zu 15.000,- Euro droht!)

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Energieausweis / Energieeinsparverordnung

Energieeinsparverordnung gilt für Häuser Wohnungen und GewerbeobjekteAm 1. Mai 2014 wurde der Energieausweis mit der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) eingeführt. Die EnEV ist einer der Bausteine der Energie- und Klimaschutzpolitik und setzt die neu gefasste EU-Richtlinie um. Der Schwerpunkt liegt auf den Anforderungen des Primärenergiebedarfs. Im Energieausweis werden neben dem Wärmeschutz der Gebäudehülle weitere Daten berücksichtigt wie die Energieeffizienz der verwendeten Anlagetechnik (z. B. Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung).

 

 

Ziel der Energieeinsparverordnung:

Ziel der Verordnung ist die Energieeinsparung in Gebäuden. Im Zentrum des Interesses steht der klimaneutrale Gebäudebestand bis zum Jahr 2050. Dies soll durch diese Bestimmung aber auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik, einem Sanierungsfahrplan und dem Energieausweis, erreicht werden.

 

Energieausweis-Pflichten – das müssen Sie beachten:

Gemäß § 16a Abs. 1 EnEV sind Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien betroffen. Hierzu zählen Inserate in Zeitungen, Zeitschriften oder im Internet.

Die Verordnung über die Datenangaben aus dem Energieausweis betrifft gewerbliche und private Immobilienverkäufer.

 

Die Werte des Energieausweises müssen in der Werbung aufgeführt werden, wenn Sie einen Ausweis haben. § 16 a Abs. 2 verlangt die Pflichtangaben in Anzeigen nur bei Vorliegen eines Energieausweises. Wörtlich: „und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor“. Deshalb kann man davon ausgehen, dass fehlende Angaben in der Anzeige nicht abmahnbar sind. Hilfreich ist die Werbung mit dem Zusatz, dass der Ausweis “nicht vorliegt”

 

Pflichtangaben für Wohngebäude für die der Energieausweis ab dem 01.05.2014 erstellt wurde:

Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch)

Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch

der wesentliche Energieträger für die Heizung für Wohngebäude

das im Energieausweis genannte Baujahr

die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse

(für Nichtwohngebäude ist die Endenergie für Wärme und Strom getrennt auszuweisen)

 

Pflichtangaben für Wohngebäude für die der Energieausweis zwischen dem 01.10.2007 und 01.05.2014 erstellt wurde:

beim Energiebedarfsausweis der Wert des Endenergiebedarfs

beim Energieverbrauchsausweis der Energieverbrauchskennwert

(ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen)

 

Unser Tipp:

Abkürzungen zum Energieausweis in Immobilienanzeigen nur dann verwenden wenn ein Abkürzungsverzeichnis mit der jeweiligen Bedeutung der Abkürzungen im gewählten Medium vorhanden ist. Das Bundesministerium hat kein offizielles Abkürzungsverzeichnis für den Energieausweis in Immobilienanzeigen erstellt, daher kann es bei Missverständnissen bei den Abkürzungen zu Abmahnungen kommen.

 

Energieausweis wann und wem muss er vorgelegt werden?

Energieausweis und ein Haus Energiewerte der ImmobilieNach § 16 Abs. II S.1 EnEV 14 muss spätestens bei der Besichtigung, wenn eine Immobilie verkauft werden soll, der Energieausweis dem Kaufinteressenten vorgelegt werden. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn ein deutlich sichtbarer Aushang des Energieausweises bei der Besichtigung gegeben ist. Wird die Immobilie nicht besichtigt, muss dem potentiellen Käufer unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) der Energieausweis (Kopie reicht) ausgehändigt werden. Fragt der Interessent nach dem Ausweis, ist ihm dieser unverzüglich vorzulegen. Nach Vertragsschluss (Kaufvertrag) ist der Ausweis unverzüglich auszuhändigen. Eine bloße Einsicht ist nicht mehr ausreichend.